Eheverträge in der Schweiz und in Deutschland
Gastbeitrag von scheidung.org
Vermögenssicherung, Nachlassplanung und Erbrecht für Eheleute in der Schweiz und in Deutschland
Ehepaare wirtschaften häufig gemeinsam mit ihrem Geld und wünschen sich, dass der andere auch nach ihrem Tod noch gut versorgt ist. Andere fragen sich, was ihnen nach einer Scheidung zusteht und wie die gesetzlichen Regelungen aussehen. Die können je nach Heimatland variieren. In Deutschland und in der Schweiz gibt es aber relativ ähnliche Lösungen. Darüber hinaus besteht in beiden Ländern die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen und so den Güterstand sowie die Nachlassregelungen zu beeinflussen.
Eheverträge in Deutschland
In Deutschland leben Ehepartner in der Regel in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Anders als häufig angenommen, behält jeder Partner sein Vermögen und verwaltet es auch selbst. Die Geldwerte und Güter, die während der Ehe erwirtschaftet werden und zum Vermögen hinzukommen, müssen aber im Fall einer Scheidung ausgeglichen werden. Wenn also einer der beiden Partner einen höheren Vermögenszugewinn erzielt, muss er dem anderen die Hälfte dieses Plusbetrags auszahlen. Eine Abweichung ist nur mithilfe eines Ehevertrags möglich.
Beschränkungen des Zugewinnausgleichs oder Gütertrennung
Durch einen Ehevertrag haben Ehepartner die Möglichkeit, ihr Vermögen getrennt voneinander zu sichern und auf einen Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung zu verzichten. Möglich sind die folgenden Vereinbarungen:
Gegenständliche oder wertmässige Beschränkung: Bei dieser Variante wird der Ausgleich für Geldwerte oder Gegenstände geregelt. Er kann deutlich geringer ausfallen als bei der normalen Zugewinngemeinschaft.
Gütertrennung: Darüber hinaus können Eheleute auch eine vollständige Gütertrennung vereinbaren. Ihre Vermögenswerte und ihr Zugewinn bleiben dann auch während der Ehe in ihrem jeweiligen Besitz. Ein Zugewinnausgleich findet bei Scheidung nicht statt.
Gütergemeinschaft: Eine weitere Option ist die Gütergemeinschaft, bei der das gesamte Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört.
Voraussetzungen für den Abschluss eines Ehevertrags
Ehepaare können einen Ehevertrag in Deutschland sowohl vor als auch nach der Eheschliessung aufsetzen und unterschreiben. Damit er wirksam ist, muss er notariell beglaubigt werden. Darüber hinaus darf er weder sittenwidrig sein noch gegen geltendes deutsches Recht verstossen.
Nachlassregelungen in Deutschland
Wenn einer der Ehegatten stirbt, wird der länger Lebende zum Erben. Üblicherweise erbt er aber nicht den gesamten Nachlass, sondern nur Anteile. Wie hoch diese sind, hängt vor allem von der Anzahl der Kinder und vom Güterstand ab. Für den Fall, dass die Ehegatten in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft gelebt haben, gilt Folgendes:
Der Verstorbene hatte Kinder: Der hinterbliebene Ehegatte erbt 50 Prozent des Nachlasses.
Der Verstorbene hatte keine Kinder: Der hinterbliebene Ehegatte erbt 75 Prozent des Nachlasses. Die 25 übrigen Prozent gehen an die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen.
Sollte im Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden sein, erbt der hinterbliebene Ehegatte zu gleichen Teilen wie die Kinder. Bei einem Kind stünde ihm dementsprechend die Hälfte des Nachlasses zu. Bei zwei Kindern wäre es ein Drittel und bei drei Kindern ein Viertel. Wenn es mehr als drei Kinder gibt, erbt er mindestens ein Viertel.
Berliner Testament als alternative Lösung
Eheleute können in Deutschland ein sogenanntes Berliner Testament aufsetzen. Das kann auch handschriftlich und ohne notarielle Beglaubigung erfolgen. Wichtig ist nur, dass beide Partner ihre Unterschrift daruntersetzen. In diesem Schreiben können sich beide als gegenseitige Erben einsetzen und die Kinder als Schlusserben bestimmen. Infolgedessen würde der hinterbliebene Ehegatte das gesamte Vermögen erben. Die Kinder kämen erst dann zum Zug, wenn auch der zweite Ehegatte gestorben ist. Sie haben zwar theoretisch die Möglichkeit, ihren Pflichtteil einzufordern, würden dann aber auf ihren vollen Erbteil verzichten.
Eheverträge in der Schweiz
Auch in der Schweiz gibt es einen Güterstand, der bei einer Hochzeit automatisch in Kraft tritt. Er trägt den Namen Errungenschaftsbeteiligung und wird immer dann angewendet, wenn es keinen Ehevertrag gibt. Dabei verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbst. Sogenannte Errungenschaften, die während der Ehe hinzukommen, müssen bei einer Scheidung ausgeglichen werden. Das System funktioniert also ganz ähnlich wie in Deutschland, auch wenn sich die Begrifflichkeiten ein wenig unterscheiden.
Modifizierte Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung
Durch den Abschluss eines Ehevertrags können Ehepaare in der Schweiz die Aufteilung des Vermögens nach einer Scheidung beeinflussen. Dabei stehen diese Optionen zur Verfügung:
Modifizierte Errungenschaftsbeteiligung: Es kann vertraglich geklärt werden, wie bestimmte Güter und Objekte nach der Ehe aufgeteilt werden. Ausserdem kann entschieden werden, welche Vermögenswerte nicht zu den Errungenschaften gezählt werden sollen.
Gütertrennung: Darüber hinaus kann eine Gütertrennung vereinbart werden, sodass die Vermögen beider Ehepartner während und nach der Ehe getrennt voneinander bleiben.
Gütergemeinschaft: Beide Ehegatten legen ihr Vermögen zusammen. Bei einer Scheidung wird es gerecht aufgeteilt.
Voraussetzungen für den Abschluss eines Ehevertrags
In der Schweiz darf der Ehevertrag ebenfalls vor und nach der Eheschliessung abgeschlossen werden. Darüber hinaus muss er vom Notar beurkundet werden. Eine spätere Änderung des Vertrags ist durchaus möglich. Allerdings müssen beide Ehepartner zustimmen.
Nachlassregelungen in der Schweiz
Im Todesfall erbt der Ehegatte 50 Prozent des Nachlasses. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. Wenn das Ehepaar kinderlos war, erbt der hinterbliebene Ehegatter sogar 75 Prozent. Der Rest wird genauso wie in Deutschland an die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen vererbt. Durch das Aufsetzen eines Erbvertrags lässt sich aber nicht nur der Güterstand, sondern auch die Nachlassregelung beeinflussen. So können Eheleute bestimmen, dass der jeweils andere einen grösseren Erbteil erhält und die Kinder dafür vernachlässigt werden. Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Pflichtanteile berücksichtigt werden.
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